Sonderimmobilien
Besondere Immobilien benötigen besonderen Radonschutz
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Radonschutz nach dem StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) und der StrlSchV (Strahlenschutzverordnung) gelten auch für alle besonderen Gebäude, wie z.B. Kasernen und militärische Liegenschaften, Gefängnisse, Dienstliegenschaften, Flughäfen, Forsteinrichtungen, Rundfunksendeanlagen, Kliniken, Tropeninstituten und Sanatorien, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Kinos, Freizeitparks, Fußballstadien und Sportstätten, Feuerwehrhäuser und Feuerwachen, Supermärkte, Discounter, Fachmärkte, Logistikimmobilien, Denkmalschutzobjekte, historische Gebäude, Schlösser und Burgen.
In Radonvorsorgegebieten (früher: Radon-Risikogebiete) gelten seit 2018 besondere Schutzanforderungen an Immobilien: Zum Schutz deren Nutzer. Wird der gesetzliche Referenzwert von 300 Bq/m3 (= Becquerel pro Kubikmeter Raumluft) in dortigen Gebäuden im Jahresmittel überschritten, müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-Konzentration eingeleitet werden (siehe § 128 StrlSchG). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und das Umweltbundesamt sowie viele Sachverständige (www.radonfachperson.org) plädieren sogar dafür, den Referenzwert auf sogar 100 Bq/m3 (Becquerel pro Kubikmeter) zu senken, da epidemiologische Studien nahelegen, dass das Lungenkrebsrisiko bereits ab Radonkonzentrationen von 100-130 Bq/m3 beginnt. Lungenkrebs? Nein danke!