Öffentliche und kirchliche Immobilien

Der Radonschutz betrifft hier alle Nutzer: Bürger, Besucher, Patienten, Gläubige!

Die gesetzlichen Regelungen zum Radonschutz (= Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung) betreffen alle Neubauten, insbesondere die mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen im Untergeschoss bzw. Erdgeschoss, wie Amts- und Dienstgebäude, Schulen, Universitäten, Bibliotheken und Archive, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kirchen, Pfarrhäuser, Kliniken/Krankenhäuser oder Pflegeheime und Fürsorgeeinrichtungen.

Rathaus
Finanzant
In Radonvorsorgegebieten (früher: Radon-Risikogebiete) gelten seit 2018 besondere Schutzanforderungen: Wird der gesetzliche Referenzwert von 300 Bq/m3 (= Becquerel pro Kubikmeter Raumluft) in dortigen Gebäuden im Jahresmittel überschritten, müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Konzentration eingeleitet werden (siehe § 128 StrlSchG). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) und das Umweltbundesamt sowie viele Sachverständige (www.radonfachperson.org) plädieren sogar dafür, den Referenzwert auf nur 100 Bq/m3 (Becquerel pro Kubikmeter) zu senken, da epidemiologische Studien nahelegen, dass das Lungenkrebsrisiko bereits ab Radonkonzentrationen von 100-130 Bq/m3 beginnt.
Für Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Gebäudeeigentümer ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben nicht nur Pflichten, sondern auch wertvolle Chancen, die man nicht verstreichen lassen sollte: Das Erkennen einer Radonbelastung oder die Risikominimierung in einem Gebäude sendet ein Signal für verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Handeln aus, was in der Bevölkerung tatsächlich auch wahrgenommen wird. Es motiviert andere Gebäudeeigentümer ebenfalls zum Handeln und letztendlich zur Gesundheitsvorsorge. Die Gesundheitsvorsorge ist eine wichtige Komponente einer gut funktionierenden Volkswirtschaft. Nutzen Sie die Chancen!
Städte und Gemeinden